Liegenschaftskataster § Aufbau, Grenzermittlung & mehr
Das Liegenschaftskataster (kurz Kataster) ist ein amtlich geführtes Verzeichnis, in dem wichtige Informationen zu Grundstücken vermerkt sind. Will man wissen, wo die exakten Grundstücksgrenzen verlaufen oder für welchen Zweck ein Grundstück gewidmet wurde, gilt es, einen Blick ins Kataster zu werfen. Im nun folgenden Beitrag erfahren Sie, wie das Liegenschaftskataster in Deutschland aufgebaut ist, wer es einsehen kann und welchen Einfluss das Kataster auf Grenzstreitigkeiten nehmen kann.
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Immorecht Redaktion
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- Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Grundstücksverzeichnis
- Rechtsgrundlage des Kataster ist der § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO)
- Das Katasterwesen ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich organisiert
- Verantwortlich ist das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV)
- Bundesweit ermöglicht das Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) die Einsicht ins Grundstücksverzeichnis
- Katastereinträge enthalten Vermessungsdaten, Grenzverläufe und Nutzungsart
- Eigentümer, Bauberechtigte sowie Notare u. Vermessungsingenieure können Einsicht ins Kataster nehmen
Rechtslage zum Liegenschaftskataster
Das Liegenschaftskataster ist in Deutschland ein – von den Ländern geführtes – Grundstücksverzeichnis, in dem gemäß § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO) alle Grundstücke eingetragen werden. Ähnlich dem Grundbuch, in dem Eigentums- und Rechtsverhältnisse von Grundstücken hinterlegt sind, werden im Kataster relevante Informationen zu Grenzverläufen, Nutzungsarten und Vermessungsdaten von Grundstücken hinterlegt. Hauptbestandteil des Kataster ist die sogenannte Flurkarte, in der alle relevanten Informationen zu den Grundstücken vermerkt sind.
Im Falle von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken enthält das Kataster zudem eine Schätzkarte, in der Angaben zur Bodenschätzung vermerkt sind. Zudem besteht das Liegenschaftskataster in Deutschland aus dem Katasterbuchwerk, dem Katasterzahlenwerk sowie dem Katasterkartenwerk. Zu den wichtigsten Informationen, die im Kataster hinterlegt sind zählen mitunter:
- Darstellung der Flurstücke inkl. Flächen und Grenzen
- Darstellung von Gebäude inkl. deren Lage
- Darstellung von Straßen und Wegen inkl. Bezeichnung
- Angaben zur erlaubten Nutzung (Widmung)
- Gemarkungs- und Flurgrenzen
Alle im Kataster hinterlegten Grundstücksinformationen sind über das Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) abrufbar und können dort von Eigentümern, Bauberechtigten sowie Notaren und Vermessungsingenieuren gegen eine Gebühr eingesehen werden.
Einfluss der Kataster- und Vermessungs Gesetze
Das Katasterwesen ist in Deutschland von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich organisiert. Dies bedeutet, dass es keine bundeseinheitliche Regelung der Grundstücksverzeichnisse gibt und entsprechend jedes Bundesland eigenständige Kataster und Vermessungs Gesetze sowie Gebührenverordnungen für die Nutzung des Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) haben. In der nun folgenden Tabelle erhalten Sie einen Überblick, welche Behörde sowie welches Gesetz für die Katasterführung in den Bundesländern zuständig ist.
Bundesland | Rechtsgrundlage(n) | Zuständige Behörde |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Vermessungsgesetz (VermG BW) | Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) |
Bayern | Abmarkungsgesetz (AbmG) Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) | Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayern (LDBV) |
Berlin | Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) | Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, Abteilung III Geoinformation, Vermessung, Wertermittlung |
Brandenburg | Vermessungsgesetz (BbgVermG) | Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) |
Bremen | Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) | Landesamt GeoInformation Bremen |
Hamburg | Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen (HmbVermG) | Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) |
Hessen | Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) | Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (HLBG) |
Mecklenburg-Vorpommern | Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) | Landesamt für innere Verwaltung, Abteilung 3 Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen |
Niedersachsen | Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) | Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) |
Nordrhein-Westfalen | Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) | Bezirksregierung Köln, Abteilung 07 – Geobasis NRW |
Rheinland-Pfalz | Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVermG) | Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (LVermGeo) |
Saarland | Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SvermG) | Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung |
Sachsen | Sächsisches Vermessungsgesetz (SächsVermG) | Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) |
Sachsen-Anhalt | Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) | Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) |
Schleswig-Holstein | Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) | Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein |
Thüringen | Thüringer Katastergesetz (ThürKatG) Thüringer Abmarkungsgesetz (ThürAbmG) | Landesamt für Vermessung und Geoinformation (TLVermGeo) |
Die Aufgabe der Führung des Liegenschaftskatasters wird von den Kataster- und Vermessungsbehörden der Bundesländer erledigt. Es handelt sich entgegen dem Sprachgebrauch also um 16 Kataster, die von den Bundesländern geführt werden, und in denen alle Grundstücke vermerkt werden. Zudem obliegt es den zuständigen Behörden, Einträge aktuell zu halten und im Sinne des geltenden Rechts die hinterlegten Informationen Anspruchsberechtigten zugänglich zu machen. Heute gibt es keine Bodenfläche (Grundstück) auf dem Gebiet der Bundesländer, welche nicht vermessen und im Kataster erfasst werden.
- Infografik
Aufbau des Liegenschaftskatasters
Jedes Liegenschaftskataster in Deutschland ist grundsätzlich in seinem Aufbau gleich. Grund hierfür sind jene Informationen und Sachverhalte, die gemäß der Grundbuchordnung (GBO) im Kataster vermerkt werden. So ist es unabhängig davon, ob ein Grundstück in Bayern oder aber in Sachen liegt, die im amtlichen Verzeichnis der Grundstücke hinterlegten Informationen sind immer einem der folgenden drei Bestandteile des Liegenschaftskataster zuzuordnen:- Katasterbuchwerk: In diesem, auch Liegenschaftsbuch genannten, Verzeichnis befinden sich die Gemarkungen, Flure und Flurstücke. Es enthält zudem Angaben zur Größe des Grundstücks, der Lage und der Nutzungsart.
- Katasterzahlenwerk: In diesem Teil des Katasters findet man alle, im Zuge einer amtlichen Messung oder Neuvermessung ermittelten Daten. Wichtig hierbei ist, es werden nur Messungen, die durch einen Vermessungsingenieure (ÖBVI) oder die Ämter selbst durchgeführt wurden, vermerkt.
- Katasterkartenwerk: In diesem Teil des Katasters findet man die sogenannten Flurkarten des Katasters. In diesen maßstäblichen Darstellungen der Grundstücke werden alle zur Verfügung stehenden Daten aufgezeigt. Mitunter der Verlauf von Grundstücksgrenzen, Gebäude, aber auch Freiflächen mit einer expliziten Widmung (zb. Grünland).
Einsicht ins Kataster (Katasterauszug)
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass Eigentümer, Personen mit einer Baubewilligung sowie Notare und Vermessungsingenieure Einsicht in das Liegenschaftskataster nehmen und sich gegen eine Gebühr Auszüge erstellen lassen können. Ob ein Anspruch auf Einsicht besteht, entscheidet das zuständige Amt im Zuge der Beantragung des Katasterauszugs, da hier ein Grund für das Ansuchen genannt werden muss. Besteht ein Anspruch, so kann frei gewählt werden, ob der gesamte Katasterauszug zu einem bestimmten Flurstück oder einer Gruppe von Flurstücken, oder aber nur einzelne Auszüge aus dem Datenbestand abgefragt werden. In der Rechtspraxis zeigt sich, dass oftmals folgende Informationen aus dem LIegenschaftskataster abgefragt werden:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkartenauszug)
- Amtlicher Lageplan für Bauvorhaben
- Flurstücksnachweis inkl Informationen zur Lage und Widmung
- Flurstücksnachweis mit Eigentümernachweis
- Bestandsnachweis: Auflistung aller Flurstücke eines Eigentümers
- Bestandsübersicht: Auflistung aller Flurstücke samt Lage und Nutzung eines Eigentümers
Auszug aus dem Liegenschaftskataster beantragen
Unterschiedlichste Situationen können die Beantragung eines Auszugs des Liegenschaftskatasters nötig machen. Ob es nun die Aufteilung eines Grundstücks zum Beispiel in der Folge eines Erbfalls ist, die Überprüfung von Grundstücksgrenzen oder aber anstehende Bauvorhaben, für die ein Lageplan erforderlich ist. Um einen Katasterauszug zu erhalten, muss dieser beim zuständigen Amt unter Angabe, welche Informationen benötigt werden, beantragt werden. Bei welchem Amt man den Antrag eingereicht hat, kann bei der obersten zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes erfragt werden. Ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ist im Übrigen nicht kostenlos. Die anfallenden Kosten sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt und belaufen sich im Durchschnitt wie folgt:
- Flurstücks- oder Eigentümernachweise rund 8,00 Euro
- Katasterkarte oder Liegenschaftskarte zw. 12,00 und 60,00 Euro
Im Zuge der Digitalisierung wurde zudem die Möglichkeit eingeführt, Auszüge aus dem Kataster nicht mehr zwingend in Papierform, sondern auch digital erhalten zu können.
Wer kann einen Katasterauszug beantragen?
Eigentümer von Grundstücken können grundsätzlich uneingeschränkt Einsicht in den Grundstückskataster nehmen und somit auch uneingeschränkt Auszüge aus eben diesen beantragen. Zudem können auch Erbbauberechtigte und Notare sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und verschiedene Behörden, wie beispielsweise das Bauamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erhalten.
Da es sich, bei den im Liegenschaftskataster gespeicherten Informationen, zum Teil um personenbezogene Daten handelt und diese nicht an Dritte herausgegeben werden dürfen, müssen “nicht Eigentümer” Ihr Interesse an den hinterlegten Daten begründen und somit darlegen, dass ein berechtigtes Interesse an den Daten besteht. Die Katasterämter entscheiden je nach Fall, ob Einsicht gewährt wird oder nicht.
Neuvermessung und Grenzfeststellung
Reichen die Daten im Liegenschaftskataster bereits zu weit zurück oder steht in einer Kommune eine Stadtsanierung an, wird häufig eine Katastervermessung angestrengt. Diese Art der sogenannten Ermittlung der Grenzen von Flurstücken wird von den zuständigen Behörden veranlasst und führt zu einer umgehenden Berichtigung oder Aktualisierung der Datenbestände im Kataster. Wird eine derartige Neuvermessung der Flurstücke veranlasst, führt diese in den meisten Bundesländern zu keiner Belastung der Eigentümer, da das Land die Kosten der Ermittlung und Aktualisierung des Katasters trägt.
Strittiger Grundstücks Grenzverlauf
Treten zwischen zwei Grundstücksnachbarn Meinungsverschiedenheiten über den Verlauf der beiderseitigen Grundstücksgrenzen auf, so kann eine sogenannte Grenzermittlung festlegen, wo der exakte Grenzverlauf zwischen den Grundstücken festzulegen ist. Hierbei ist es wichtig zu verstehen, dass es zwei Möglichkeiten der Grenzfeststellung gibt.
- Grenzabmarkung: Feststellung der Grenze und Grenzmarkierung
- Grenzscheidung: Feststellung der Grundstücksgrenze durch Gerichtsurteil
Grundsätzlich ist für die meisten strittigen Grenzverläufe der §919 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die rechtliche Grundlage des Vorgehens. Denn dieser Abschnitt des Gesetzes ermöglicht es Grundstückseigentümern, durch einen Vermessungsingenieur die Grenze des eigenen Grundstückes ermitteln und mittels Abmarkung sichtbar markieren zu lassen. Voraussetzung für diese Möglichkeit der Grenzfeststellung ist jedoch, dass zum Ende der Vermessung alle beteiligten Grundstückseigentümer, die Ergebnisse als korrekt ansehen und der Abmarkung zustimmen.
Ist dies nicht möglich, da ein oder mehrere Eigentümer der Abmarkung widersprechen, führt der Grenzstreit zwischen Nachbarn letztlich oftmals vor Gericht, um eine sogenannte Grenzscheidung zu erwirken. Hierbei entscheidet das Gericht, wo die Grundstücksgrenze verläuft und veranlasst im Anschluss die Abmarkung sowie die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters.
Wer trägt die Kosten der Grenzfeststellung?
Eine Grenzermittlung oder Grenzfeststellung stellt eine Dienstleistung eines Vermessungsbüros dar und gilt daher in der Regel als Grundsatz “Der Auftraggeber hat die Leistung zu bezahlen.” Jedoch gibt es hiervon vor allem beim Streit um den Grenzverlauf rechtliche Ausnahmen. Denn gemäß §919 Bürgerliches GEsetzbuch (BGB) kann von einem benachbarten Grundstückseigentümer immer dann verlangt werden auf dessen Kosten die Grenzfeststellung zu bezahlen, wenn dieser zuvor Grenzzeichen beschädigt, verrückt oder unkenntlich gemacht hat. Auch eine Aufteilung der Kosten bei beiderseitigem Interesse der Grenzermittlung ist denkbar.
So unterstützt Sie ein Anwalt rund ums Kataster
Die durch die Vermessung des eigenen Grundstücks ermittelten Angaben im Liegenschaftskataster gewährleisten, dass Eigentumsverhältnisse klar nachgewiesen werden können. Für Grundstücksnachbarn ist somit eindeutig feststellbar, welcher Teil des Geländes zum eigenen und zum angrenzenden Grundstück gehört. Ein erfahrener Rechtsanwalt berät und vertritt Sie rund um das Thema Grundstücks- und Liegenschaftsrecht und unterstützt Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten zu Ihrer Immobilie oder Ihrem Grundstück auch im Falle einer Vermessung oder Grundstückseinteilung, sowie bei Grenzstreitigkeiten oder der Anfechtung eines Abmarkungsbescheids.
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